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Доходы, которые не учитываются при расчёте пособия ALG II
  Sorge  
Дата: Среда, 19.11.2014, 13:08 | Сообщение # 1      

    

Hartz IV: Nicht anrechnungsfähiges Einkommen

Privilegiertes Einkommen ist Einkommen, das nicht auf das ALG II angerechnet werden darf, das sind z.B.:

- Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
- Grundrente für Witwen und Waisen (Hinterbliebenenrente) nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Renten für Kriegsgefangenschaftsopfer, Wehrdienstopfer,
Grenzdienstopfer, Zivildienstopfer, Opfer von Gewalttaten, politische
Häftlinge,
Impfgeschädigte, zu Unrecht Verhaftete bzw. rechtsstaatswidrig Verfolgte, Renten für thalidomidgeschädigte Personen
sowie Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, jeweils
in Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG
- Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Mutterschaftsgeld und
vergleichbare Leistungen, soweit diese auf das Erziehungsgeld
angerechnet werden,
- Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) in Höhe des anrechnungsfreien Betrages,
- Leistungen nach dem Gesetz zur Errichtung der Stiftung „Mutter und Kind“ – Schutz des ungeborenen Lebens,
- Monatliche Renten nach dem Gesetz über die Hilfe für durch
Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C Virus infizierte Personen zur
Hälfte, Einmalzahlungen in voller Höhe
- Leistungen nach dem HIV-Hilfe-Gesetz,
- Entschädigungsrenten und –leistungen nach dem Gesetz über Entschädigung
für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet zur Hälfte,
- bestimmte Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz LAG (s. §§ 292 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 274, 280 284),
- Leistungen nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligung für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet,
- Soziale Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung
und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger
Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet
- der Erhöhungsbetrag der Verletztenrente nach § 58 SGB VII
- Arbeitnehmersparzulage
- Arbeitsförderungsgeld in Werkstatt für Behinderte,
- Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse,
- Ausbildungsgeld nach § 107 SGB III für Teilnehmer an Maßnahmen im
Eingangsbereich und Berufsbildunsgbereich einer Werkstatt für behinderte
Menschen,
- Anpassungshilfe an ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmer aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
Agrarstruktur und des Küstenschutzes
- Blindenführhundleistungen,
- Elternrente (§ 49 BVG),
- Entschädigung für Blutspender,
- Erholungshilfe (§ 27b BVG),
- Ersatzleistungen für Luftschutzdienst,
- Kleider- und Wäscheverschleißleistung (§ 15 BVG),
- Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und gleichwertige Leistungen der privaten Pflegeversicherung,
- Leistungen nach § 7 Unterhaltssicherungsgesetz (USG),
- Mehraufwendungs-Wintergeld (§ 212 SGB III),
- Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme (Mobilitätshilfen §§ 53 ff SGB III mindern ggf. die Werbungskosten),
- Pflegegeld (Aufwendungsersatz) nach § 23 SGB VIII – Kinder- und
Jugendhilfegesetz - bei nicht gewerbsmäßiger Pflege (Einzelfallprüfung
nach 6 Kindern),
- Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31Abs. 5 BVG,)
- SED-Opfer-Kapitalentschädigung (Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht § 16 Abs. 4),
- pauschale Eingliederungshilfe für Spätaussiedler aus der ehemaligen UDSSR,
- steuerfreie Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen für öffentliche Dienste im Rahmen des tatsächlichen Aufwandes,
- steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit nach § 3 Nr.
26 EStG (z.B. Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer….) bzw.
Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen
oder kirchlichen Bereich bis zur Höhe des Freibetrages nach § 3 Nr. 26a
EStG (500 Euro/Jahr),
- Aufwandsentschädigungen im Rahmen sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeiten (z.B. freiwillige Feuerwehr),
- Wohnungsbauprämie,
- Witwen- und Witwerrente für das sog. Sterbevierteljahr zu dem das Normalmaß übersteigende Betrag,
- die vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlten vermögenswirksamen Leistungen.
- Leistungen aus Härtefonds für NS-Verfolgte
- 20 v. H. der Ausbildungsförderung nach dem BAföG als pauschale Ausbildungskosten in Fällen des § 7 Abs. 6 Nr. 2
- Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen
- Leistungen aus Härtefonds für NS-Verfolgte
- Pflegegeld nach § 44 SGB VII
- Gehörlosengeld
- der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG

Quelle: Handlungsanweisung der BA zu SGB II § 11.
 
 
  demanista  
Дата: Вторник, 09.03.2021, 13:21 | Сообщение # 2      

    

что ??????????????  
 
  patgogoleva  
Дата: Понедельник, 25.07.2022, 09:52 | Сообщение # 3      

    

А в этом году как?  
 
  gratch79  
Дата: Понедельник, 15.01.2024, 16:54 | Сообщение # 4      

    

это в Германии?  
 
  freep187  
Дата: Понедельник, 26.02.2024, 14:02 | Сообщение # 5      

    

Интересно,чего ожидать в этом году.Я пока в замешательстве,с работой конечно сложно сейчас  
 
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